Wie schützt ihr eure Kompositionen?

Erstellt: 16.12.2009

Kategorie:Recht

Unterkategorie: Urheberrecht

2 Kommentare

Songdiebstahl: Spätestens, wenn ihr raus aus dem Probekeller und rauf auf die Bühne wollt, solltet ihr Bescheid wissen, wie ihr euch vor dem musikalischen Super-GAU schützen könnt.


Beim Jammen im Proberaum habt ihr einen richtig coolen Song entwickelt: einprägsame Harmonien, ein mitreißender Rhythmus, ein gefühlvoller Text mit einer Melodie, die sofort in die Gehörgänge kriecht und dort nicht mehr raus will. Vielleicht hat gerade dieser Song das Zeug zum nächsten Superhit. Dann stellt sich natürlich die Frage, was man tun muss, um diese Komposition schützen zu lassen, damit kein anderer Ruhm, Ehre und Reichtum einheimst. Die überraschende Antwort heißt: gar nichts! Aber jetzt bitte keine Panik. Das soll nicht heißen, dass ihr Songdieben schutzlos ausgeliefert seid. Es ist vielmehr so, dass nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz Kompositionen von Haus aus geschützt sind, ohne dass ihr hierfür etwas Besonderes in die Wege leiten müsstet. Es bringt also auch nichts, seine Songs deswegen bei der GEMA anzumelden. Die hört sich die Lieder im Normalfall nicht einmal an.Nach der Vorstellung des Urheberrechts sind Musikwerke schon im Moment der Schöpfung geschützt. Der Urheberrechtsschutz beginnt also genau schon dann, wenn ihr die Akkorde zum ersten Mal mit der Band probt oder gerade den Text niederschreibt.

Alles nur geklaut?

Das Problem liegt in der Praxis folglich ganz woanders. Sollte jemand tatsächlich eure Komposition geklaut haben, müsst ihr nachweisen können, dass ihr den Song als Erste komponiert bzw. getextet habt. Gelingt euch das, ist klar, dass der andere den Titel nur bei euch abgekupfert haben kann. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass das gleiche Werk von unterschiedlichen Komponisten unabhängig voneinander zweimal mehr oder weniger identisch erfunden wird. Wenn man sich das einmal klar gemacht hat, kann man sich gezielt daran machen, die erforderlichen Beweismittel rein vorsorglich für den Streitfall zu sammeln.

Alles nur eine Beweisfrage!

Als Beweis kommt allerlei in Betracht. So könnt ihr den Song vertrauenswürdigen Personen in eurem Umfeld vorspielen, zum Beispiel eurem Musiklehrer. Auch könnt ihr den Song aufnehmen und selbstgebrannte CDs davon verteilen. Im Idealfall sollten sich diejenigen, die das Werk hören oder die CD bekommen, auch noch eine ganze Weile später genau daran erinnern können, an welchem Tag das war. Dann können sie notfalls bei Gericht als Zeugen aussagen.

Eine andere beliebte Methode ist, eine CD mit der Aufnahme, Noten oder eine Niederschrift des Textes in einen Umschlag zu stecken, den Brief zu versiegeln und das Ganze an sich selbst mit der Post zu verschicken. Aber Achtung! Ihr dürft den Brief auf keinen Fall öffnen! Der Poststempel zeigt dann, dass zu diesem Datum das Lied schon existiert hat.

Weil jedoch immer unsicher ist, wie viel Glauben der Richter einem Zeugen oder einem Poststempel auf einem Briefumschlag schenkt, kann man die Noten oder die CD auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar hinterlegen. Der notiert dann, wann er das Stück entgegengenommen hat. Wenigstens das sollte den Richter überzeugen. Da diese Methode aber Geld kostet, ist das eher was für die Profis.

Auch Werkteile sind geschützt

Dass jemand so dreist ist und einen kompletten Song klaut und dann behauptet, er hätte ihn ganz allein geschrieben, kommt in der Praxis letztlich recht selten vor. Die Chancen, mit dieser Masche durchzukommen, sind schon recht klein. Häufiger und viel schwerer zu klären sind Fälle, in denen nur ein bestimmter Teil, zum Beispiel die entscheidende Hookline oder eine originelle Passage aus dem Text, übernommen wird. Dann ist zu klären, ob auch schon ein kleiner Ausschnitt aus einem Musikwerk urheberrechtlich geschützt ist.

Das Gesetz geht im Grundsatz tatsächlich davon aus, dass auch Werkteile rechtlichen Schutz genießen. Allerdings gilt dies nicht immer und für alles. Damit sich keiner auf den Standpunkt stellen kann, er sei Rechtsinhaber an einer Tonleiter oder einem banalen „La-la-la“-Text, sind die Anforderungen sogar relativ streng. Wer so etwas „komponiert“ hat, darf sich nicht wundern, wenn sich diese Elemente in anderen Songs wiederfinden, da sie von jedermann genutzt werden dürfen.

Die Schwierigkeit liegt aber genau in der Abgrenzung zwischen Banalität und einer eingängigen Melodie, die eben nicht zu kompliziert sein darf, damit sie jeder schnell mitsingen kann. Leider gibt es keine wirklich objektiven Kriterien, die einem bei der Beantwortung der Frage helfen könnten. Es kommt auch nicht auf die Länge des Ausschnitts an, sondern darauf, ob der besagte Teil auch für sich gesehen ausreichend individuell ist und sich vom Alltäglichen abhebt. Im Einzelfall können die Experten hierüber ganz schön lang und intensiv streiten. Dann werden musikwissenschaftliche Gutachten und Gegengutachten in Auftrag gegeben, und es ist fraglich, ob man am Ende viel schlauer ist. Besser und kostengünstiger ist es, wenn man sich in solchen Situationen irgendwie arrangiert. Dann steht dem Superhit nichts mehr im Wege.

Weitere Infos unter www.musikrecht.info

Foto: PIXELIO

2 Kommentare

    • #1
    • 16.02.2011 18:30
    in dieser Kürze hypergut gemachter Artikel mit dem üblichen Fazit:

    a) Nichts ist sicher
    b) Vor Gericht und auf hoher See hilft nur der liebe Gott
    • #2
    • 29.09.2011 12:31
    Ein paar Fragen hätte ich da noch:
    Wieso sollte der Richter denn den Poststempel nicht akzeptieren, wenn es sich doch um die sich in dem Brief befindlichen Songs und deren Entstehungsdatum dreht?
    Ist der Poststempelnachweis eines von der GEMA ungeschützten Song "stärker" als der Schutz der GEMA, falls Jemand so dreist war, seinen geklauten Song bereits bei der GEMA anzumelden?
    Hält der Schutz des Poststempels zeitlich unbegrenzt?