Diese Begriffe hat sicher jeder schon einmal gehört. Was sie bedeuten und welcher rechtliche Hintergrund damit verbunden ist, soll in diesem Workshop geklärt werden.
Den ganzen Sommer lang verfolgte uns vor allem ein Song im Radio: All Summer Long von Kid Rock. Und damit sind wir schon mitten im Thema. Kid Rock ist nämlich nur der Interpret dieses Songs. Die Liste der beteiligten Komponisten und Textdichter liest sich dagegen fast wie ein Telefonbuch. Das liegt daran, dass dieses Lied auf dem Rock-Klassiker Sweet Home Alabama der Gruppe Lynyrd Skynyrd aus dem Jahre 1974 basiert, aber von weiteren Komponisten, die von Kid Rock beauftragt wurden, mit einem neuen Text und anderen musikalischen Elementen versehen wurde.
Coverversion – Hits aufgewärmt
Eine wissenschaftliche Studie hat ermittelt, dass etwa jeder fünfte Song in den Charts eine sogenannte Coverversion ist. Darunter versteht man im strengen Sinne eine Neuaufnahme einer bereits veröffentlichten Komposition, meist durch einen anderen Interpreten.
Die Gründe dafür können vielfältig sein. Vielleicht ist die Originalaufnahme vergriffen, also nicht mehr im Fachhandel erhältlich, oder mittels neuer Studiotechnik soll die alte Komposition in neuem Glanz einem Publikum präsentiert werden, das möglicherweise bei der Erstveröffentlichung des Werkes noch gar nicht auf der Welt war. Natürlich können auch rein finanzielle Gründe eine Rolle spielen. Etwa wenn die Plattenfirma auf die naheliegende Idee kommt, einen alten Song, der sich in der Vergangenheit schon als Hit bewiesen hat, mit einem aktuell angesagten Künstler zu verbinden, um so einen potenziellen Megahit mit relativ wenig Risiko zu platzieren.
Wenn das Original dabei lediglich nachgespielt wird, ist das eine Coverversion im engen Sinne. Diese ist rechtlich auch am wenigsten problematisch, weil dann ganz klar ist, dass Urheber des Songs die ursprünglichen Komponisten und Textdichter sind und bleiben. Das deutsche Urheberrecht besagt, dass bereits veröffentlichte Kompositionen, deren Rechte von einer Verwertungsgesellschaft für den Urheber wahrgenommen werden, von jedermann ohne besondere Genehmigung nachgespielt oder neu aufgenommen werden dürfen, solange der Urheber angemessen an der Nutzung seines Werkes beteiligt wird.
Praktisch alle kommerziell genutzten Werke werden von Verwertungsgesellschaften verwaltet. In Deutschland ist das die GEMA, was die Abkürzung von „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ ist. Daraus folgt, dass bei echten Coverversionen die Komponisten des Originals nicht extra um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn die Veröffentlichung der Coverversion auf Tonträger oder die Aufführung des Werkes bei Konzerten der GEMA gemeldet wird und die von ihr verlangte Vergütung von der Plattenfirma oder dem Konzertveranstalter bezahlt wird.
Wenn der neu aufgenommene Titel dann tatsächlich beim Publikum einschlägt, verdienen nur die Original-Urheber an den von der GEMA vereinnahmten Lizenzgebühren. Dem Interpreten bleibt sein Anteil an den Einnahmen der Plattenfirma oder die Konzertgage. So versucht sich zum Beispiel zurzeit Marc Terenzi an einer Akustikgitarrenversion von Michael Jacksons „Billie Jean“, welcher sich über ein wenig Taschengeld, ohne dafür etwas tun zu müssen, sicher freut.
Coverversion – Aber bitte mit Sahne
In den meisten Fällen begnügt sich der Interpret aber nicht damit, die Komposition mehr oder weniger originalgetreu nachzuspielen. Vielmehr möchte er dem Song seinen eigenen individuellen Stil aufprägen und dem Sound der heutigen Zeit anpassen. Vielleicht ist das Original auch nur Ausgangspunkt für die kompositorische Eigenleistung. Dann bekommt ein etwas angestaubter Hit sozusagen ein frisches Sahnehäubchen verpasst.
Um das zu erreichen, werden der Beat und die Instrumentierung geändert, zusätzliche Stimmen geschrieben oder Melodien abgewandelt. Ein Beispiel hierfür ist das eingangs erwähnte All Summer Long, das zwar hörbar auf dem Song Sweet Home Alabama basiert, aber musikalisch passiert doch ein bisschen etwas anderes, und auch der Text ist neu, wenngleich darin mit „[…] singing sweet home Alabama all summer long“ ausdrücklich auf das Original Bezug genommen wird.
In rechtlicher Hinsicht nennt man so etwas eine „Bearbeitung“ eines vorbestehenden Werkes. Die Originalurheber haben auch an der Version von Kid Rock ihre Urheberrechte behalten, die Anteile verringern sich jedoch, da die Komponisten der neuen Version ebenfalls ihren Teil vom Kuchen abhaben wollen. Es ist klar, dass so etwas niemals ohne die Zustimmung der Urheber des Originals geht. Schließlich könnte eine solche Bearbeitung auch in die Hose gehen und sich die Original-Komponisten in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen. Aber auch wenn es nicht so schlimm kommt, muss kein Urheber die Veränderung seines Musikwerkes dulden.
In der Praxis läuft das so, dass die Plattenfirma des Interpreten der neuen Version den Musikverlag, der die Interessen der Original-Urheber vertritt, um Zustimmung zur Veröffentlichung bittet. Wird nach einer Hörprobe die neue Version als akzeptabel empfunden, geht es eigentlich nur noch um Geld, also wer wie viel von den Urheberrechtstantiemen abbekommt. Da die Rechteinhaber der Neuauflage zwingend auf die Zustimmung der Berechtigten am Original angewiesen sind, können Letztere praktisch alles verlangen. So kommt es häufig vor, dass urheberrechtlich eigenständige Bearbeitungen eines Werkes, rechtlich und wirtschaftlich wie echte Coverversionen behandelt werden, die Bearbeiter also leer ausgehen.
Sampling – In der Kürze liegt die Würze
Anders stellt sich die Situation beim sogenannten Sampling dar. Hier wird in erster Linie nicht auf eine vorbestehende Komposition zurückgegriffen, sondern das Sample ist ein Ausschnitt aus einer bereits bestehenden Tonaufnahme. Das kann ein einzelner Trommelschlag sein oder eine kurze Sequenz aus einem Lied, welche dann in einen neuen musikalischen Zusammenhang gestellt werden.
Die Rechte an Samples müssen immer geklärt, also die Erlaubnis hierfür eingeholt werden („Sample-Clearing“). Ansprechpartner ist hier die Plattenfirma der Originalaufnahme und bei der Verwendung von Sequenzen auch der oder die beteiligten Musikverlage. Denn in letzterem Fall ist meist auch die der Aufnahme zugrundeliegende Komposition betroffen.
Zwar hat die Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt, ob diese strengen Anforderungen auch für kleinste Soundschnipsel gelten. Es ist aber definitiv falsch, dass es – wie oft behauptet – eine Regel gäbe, wonach eine bestimmte Anzahl von Takten frei verwendet werden dürfte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Jahr 2006 entschieden, dass zwei Takte eines Drumloops aus dem Stück Metall auf Metall der Elektronik Gruppe Kraftwerk nicht ohne deren Genehmigung gesampelt werden dürfen.
Bei Samples ist daher dringend zu empfehlen, seine Sounds selbst zu erzeugen und aufzunehmen oder sich kommerzielle Sampling-CDs zuzulegen, bei denen die Rechte normalerweise geklärt sind.
Remix – Mix it, Baby!
Der Remix wird regelmäßig von den Interpreten eines Songs bzw. deren Plattenfirma in Auftrag gegeben. Der Remixer bekommt dann eine oder mehrere Spuren der Originalaufnahme, die er nach Herzenslust sampeln und verwursten darf. So kann aus einem Kuschelrocksong ein Dancefloor-Kracher werden oder aus einem R’n’B-Hit ein Drum’n’Bass-Track. Da hier der Auftrag von der Plattenfirma kommt, die die Rechte an der Aufnahme innehat, ist das Sample-Clearing hier kein Problem. Was die Komponisten betrifft, muss die Plattenfirma durchaus deren Zustimmung einholen (läuft in der Regel über den beteiligten Musikverlag).
Der Remixer bekommt normalerweise eine Einmalzahlung für den Remix-Job, egal ob er das Original bearbeitet oder (ausnahmsweise) nur covert. Die Urheberrechte bleiben dann ausschließlich bei den Original-Urhebern, was deren Zustimmung zum Remix natürlich erleichtert.
Madonna vs. ABBA
Ob ein Song gecovert, bearbeitet, gesampelt oder geremixt wird, ist im Einzelfall meist recht schwer abzugrenzen. Häufig ist es sogar eine Kombination aus mehreren Elementen. Vielleicht erinnert ihr euch an den Song Hung Up von Madonna. Dieser basiert auf einem Sample und zugleich der Komposition Gimme Gimme Gimme der Popgruppe ABBA, welche aber von Madonna und ihrem Produzenten stark bearbeitet wurde. Selbstverständlich gibt es von dem Track zahlreiche Remixe.
Ähnlich war es mit Eric Prydz und seinem One-Hit-Wonder Call On Me, welches markante Teile des Klassikers Valerie von Steve Winwood enthält. Da die neue Version Steve Winwood ziemlich gut gefiel, hat er bei dieser Neuauflage sogar selbst mitgewirkt und die Vocals neu eingesungen. Ob es sich dabei also um eine Coverversion, eine Bearbeitung des Originals oder einen Remix handelt, lässt sich kaum eindeutig sagen.
Solange ihr nur im privaten Umfeld musiziert, können euch diese Feinheiten letztlich egal sein. Doch ist Vorsicht geboten, wenn ihr damit an die Öffentlichkeit geht. Spätestens, wenn ihr Musikbeispiele ins Internet stellt, könnt ihr ernsthafte Probleme bekommen, wenn die Rechte an der Coverversion, dem Remix oder dem Sample nicht geklärt sind.
Wenn ihr an dem Thema Spaß gefunden habt und euch auf die Suche nach weiteren Fällen von Coverversionen oder verwendeten Samples machen wollt, sei euch die Webseite www.coverinfo.de empfohlen, die eine recherchierbare Datenbank mit unzähligen Beispielen bereithält.
Weitere Infos unter www.musikrecht.info
Fotos: Archiv, Pauline/PIXELIO, Warner, Universal Music